An den Königlichen Landrath

28/10 61 No. 327

In dem Paragraphen 7 der Instruc­tion vom 8. April 1825 zur Anle­gung und Fortfüh­rung der Gemeinde-Chro­niken ist bestimmt, daß die jähr­li­chen Ein­tragun­gen in den drei ers­ten Mona­ten eines jeden Jah­res gesche­hen sol­len, der Bürgermeis­ter zu dem Ende die Zusam­men­stel­lung der einzu­tra­gen­den Nach­rich­ten zu ent­werfen, diese dem Gemeinde­rathe vor­zulegen, und inso­fern sie von letzte­rem angenom­men wur­den, die Ein­tragung in beide Exem­plare der Chro­nik zu besorgen, und diese in der nächs­ten Sitzung dem Gemeinde­rathe vor­zulegen habe, um das Ein­ge­tra­gene mit sei­ner Unter­schrift zu ver­se­hen.

Um diese Vor­schrif­ten mit der jetzigen Gemeinde-Ver­fassung mehr in Ein­klang zu brin­gen, fin­den wir uns ver­anlaßt, hier­mit zu bestim­men, daß die Bürgermeis­ter in den ers­ten drei Mona­ten eines jeden Jah­res sowohl die stän­digen als auch die unstän­digen Nach­rich­ten in beide Exem­plare der Gemeinde-Chro­nik einzu­tra­gen, die ein­ge­tra­ge­nen Nach­rich­ten dem Gemeinde­rathe resp. der Bürgermeiste­rei-Ver­samm­lung vor­zule­sen, die von die­ser etwa für nothwen­dig erach­te­ten Berich­tigun­gen, Abände­run­gen und Zusätze nach­zu­tra­gen, dar­über daß dem Gemeinde­rath resp. der Bürgermeiste­rei-Ver­samm­lung die ein­ge­tra­ge­nen Nach­rich­ten vor­gele­sen, und angenom­men oder wel­che Berich­tigun­gen, Abände­run­gen und Zusätze für nothwen­dig erach­tet seien, in dem Pro­tokoll­bu­che für die Beschlüsse des Gemeinde­raths oder der Bürgermeiste­rei-Ver­samm­lung im Laufe des Monats März oder wenn in dem­sel­ben eine Sitzung nicht Statt gefun­den hat, in der ers­ten Hälfte des Monats April eines jeden Jah­res ein Pro­tokoll auf­zu­neh­men, in der für die Beschlüsse beste­hen­den Weise das­selbe voll­zie­hen zu las­sen, demnächst event. unter Nach­tragung der belieb­ten Berich­tigun­gen, Abände­run­gen und Zusätze beide Exem­plare der Chro­nik abzu­schließen und mit der Beschei­nigung des erfolg­ten Vor­tra­ges und der Annahme der ein­ge­tra­ge­nen Nach­rich­ten in der zu bezeich­nen­den Sitzung zu ver­se­hen, und allein und nicht mehr gemeinschaft­lich mit den Gemeindever­ord­ne­ten und Bürgermeiste­rei-Abge­ord­ne­ten zu voll­zie­hen haben. Es wird sodann sogleich das zweite Exem­plar dem Kir­chenvor­stande mit dem Ersu­chen um Wieder­hin­ter­le­gung in die Kir­chen-Docu­men­ten-Kiste überge­ben. Aus die­ser darf sie erst zurückge­nom­men wer­den, wenn die Ein­tragung stattfin­den soll, und darf das zu hin­ter­legende zweite Exem­plar nicht über 8 Tage in den Hän­den des Bürgermeis­ters ver­blei­ben.

Wir ver­anlas­sen Sie, die Bürgermeis­ter Ihres Krei­ses hier­nach zu instruiren, und densel­ben for­tan pünkt­li­che Beach­tung jener Instruc­tion zur erns­ten Pflicht zu machen.

Sie erhal­ten anliegend (N.N.) Aus­fer­tigun­gen die­ser Ver­fügung, um jedem Bürgermeis­ter ein Exem­plar davon mit­zut­heilen.

Aachen, den 9. October 1861                

Kön­ig­li­che Regie­rung, Abt­hei­lung des Inne­ren

von Solema­cherSolema­cher, von