Im Ehever­trag zwi­schen Daeme von Harff und Katha­rina von Paland wer­den unten ande­rem Ver­fügun­gen zu Besitzun­gen in Ede­ren getroffen.

15. Oktober 1484

Daeme von HarffHarff, Daeme von, Sohn des Ritters Gottschalk von HarffHarff, Gottschalk von, Herrn zu Alsdorf (Ail­s­torp), jülich­schen Landdros­ten, und der Joh­anna von Hoe­menHoe­men, Joh­anna von, ver­einbart mit Katha­rina von PalandPaland, Katha­rina von, Toch­ter des Daeme von PalandPaland, Daeme von und der ver­s­torbe­nen Katha­rina, die ihrer­seits Toch­ter von Wilhelm GreinGrein, Wilhelm (Gryn) war, für die zwi­schen ihnen zu schließende Ehe folgende Ehe­beredung: Daeme bringt zu: Haus, Burg und Dorf Alsdorf mit allem Zubehör, dazu allen Haus­rat und beweg­li­chen Besitz dort, auch Silberzeug und Geld, nach­dem er dies bei­des mit sei­nem Bruder Johann zu glei­chen Teilen geteilt hat; die Höfe Strei­tha­gen (Stry­thaghen) und Vor­renbach mit allem Zubehör ein­schließ­l­ich der Kohlberge sowie sei­nen Anteil am Hof Ber­nesburg ein­schließ­l­ich Zubehör; hieran insge­s­amt bleibt Dae­mes Eltern lebens­läng­li­ches Nutzrecht vor­be­hal­ten. Von den Gütern erhal­ten Daeme und Katha­rina nach dem ers­ten Bei­la­ger bis zum Tode bei­der Eltern Dae­mes jähr­lich 300 fl. zu 41/2 Jüli­cher Mk. Dae­mes Ansprüche an das elter­li­che Erbe sind damit abge­gol­ten. Johann von HarffHarff, Johann von, Dae­mes Bruder, hat als Ältes­ter das Recht, zwi­schen dem ihm und sei­nem Bruder Daeme zugewie­se­nen Anteil am Erbe der Eltern zu wäh­len. Ent­schei­det er sich für den nun­mehr dem Daeme zugewie­se­nen Anteil, so erhält Daeme nach dem Tode der Eltern alles, was seine Eltern dem Johann auf Grund der elter­li­chen Ehe­beredung zugewie­sen haben, näm­lich Lin­zenich (Lyn­tze-) ein­schließ­l­ich Zubehör, den Hof zu Ede­ren ein­schließ­l­ich Zubehör; das auf das jülich­sche Landdros­ten­amt ver­schriebene Geld, wobei im Einlösungs­falle der Erlös zum Erwerb anderwei­ti­ger Güter zu ver­wen­den ist; diese gehören zu Lin­zenich. Die Ver­schreibung auf das Landdro­st­amt bleibt Daeme vor­be­hal­ten, sofern er mit sei­nem Bruder Johann davon unabhängig beweg­li­chen Besitz, Silberzeug, Geld, soweit sie sich auf Haus Lin­zenich und genann­ten Höfen befin­den, sowie sons­tigen beweg­li­chen Erb­be­sitz teilt. Gegebe­nen­falls erhal­ten Daeme und Katha­rina nach dem ers­ten Bei­la­ger bis zum Tode von Dae­mes Eltern die 300 fl. von Haus Lin­zenich ein­schließ­l­ich Zubehör und dem in Ver­bindung damit genann­ten Hof.

Katha­rina bringt zu: die durch ihre ver­s­torbene Mut­ter zuge­brachte Mit­gift, dazu alles ihr nach dem Tode ihres Großva­ters Wilhelm Grein und ihres Vaters zufal­lende Erbe.

Über­lebt Daeme von Paland sei­nen Schwiegerva­ter, so hat er lebens­läng­li­ches Nutzungs­recht an des­sen Erbe, in die­sem Falle aber sei­nem Schwieger­sohn und sei­ner Toch­ter dar­auf eine Rente von 100 MI. Rog­gen zu ver­schrei­ben.

Über­lebt Katha­rina kinder­los ihren Gemahl, so hat sie lebens­läng­li­ches Nutzungs­recht sei­nes Nach­las­ses. Mit ihrem Tod fal­len dann des­sen Erbe sowie die Ver­schreibung auf das Landdros­ten­amt bzw. die mit dem Erlös aus der Einlösung gemach­ten Erwer­bun­gen des­sen nächs­ten Erben zu. Die gemein­sa­men Erwer­bun­gen wer­den durch bei­der­sei­tige Freunde zuguns­ten bei­der Erben zu glei­chen Teilen geteilt. Ent­spre­chen­des gilt, sofern Daeme kinder­los seine Frau über­lebt.

Hin­ter­las­sen Daeme und Katha­rina Kin­der, so tre­ten diese in die Rechte der Eltern ein.

Über­lebt Katha­rina mit Kindern ihren Gemahl, so hat sie als Witwe, solange sie mit den Kindern gemein­sa­men Haushalt führt, Nutzungs­recht des Nach­las­ses ihres Gemahls. Trennt sie sich von den Kindern vor deren Ein­tritt in die Mün­digkeit, so erhält sie als Wit­tum lebens­läng­lich eine Rente von 300 fl. zu je 41/2 Jüli­cher Mk. ver­schrie­ben sowie ange­mes­sene Woh­nung, wäh­rend den Kindern alles übrige zufällt. Ihr Nachlaß fällt dann eben­falls ihren Kindern zu.

Über­lebt Daeme mit Kindern seine Gemahlin, so hat er gemäß Jüli­cher Land­recht die Nutzung des Nach­las­ses. Fal­len die Ver­schreibun­gen, die Daeme von Paland beim Herzog von Jülich und beim Domka­pi­tel zu Köln zugute hat, sei­nem Schwieger­sohn und sei­ner Toch­ter zu, so haben diese gegebe­nen­falls den Erlös erneut anzulegen. Hin­ter­las­sen sie keine Kin­der, so fällt dies den nächs­ten Erben zu. Hin­ter­las­sen ihre Kin­der keine Kin­der, so fällt der von den Eltern in die Ehe ein­ge­brachte Besitz sei­ner Herkunft nach den nächs­ten Erben zu. Die gemein­sa­men Erwer­bun­gen wäh­rend der Ehe wer­den dann durch bei­der­sei­tige Freunde zuguns­ten der bei­der­sei­tigen nächs­ten Erben zu glei­chen Teilen geteilt.

Mit­tler waren: Johann von Harff; Wilhelm von VlodorpVlodorp, Wilhelm von, Herr zu Dalenbroek (-broi­che) und Leuth (Leut); Die­trich von Burt­scheidBurt­scheid, Die­trich von jülich­scher Erbhofmeis­ter; Heinrich von Hompesch, Mar­schall, Burggraf des Lan­des Limburg und Amtmann zu Vian­den; Rit­ter Emund von PalandPaland, Emund von, Herr zu Maubach und Fre­chen (V-); Johann von Paland, Herr zu Wildenburg und Lau­renzberg.

Sieg­ler: Rit­ter Gottschalk, Joh­anna und Daeme von Harff, Daeme von Paland, die Mit­tler.

Rhei­ni­sches Archiv- und Muse­um­s­amt
Archiv Schloss Schön­stein
v.num : 596
Ent­hält : Ausf., Perg., Sg. 1-6, 8, 10 ab, 7, 9 besch. - Nr. 558.