Stiftungen in Ederen und den Nachbarorten

Über die Jahrhunderte sind in der nähe­ren Umge­bung meh­rere Stif­tun­gen getä­tigt wor­den. Stif­tun­gen sind Einrich­tun­gen, die mit Hilfe eines Ver­mö­gens einen vom Stif­ter festgeleg­ten Zweck ver­folgen. Hier sind es zumeist Famili­en­stif­tun­gen, die aus­schließ­l­ich oder überwiegend dem Wohl der Mit­glieder einer oder meh­re­rer bestimm­ter Familien die­nen, in der Regel durch Gewäh­rung von Zuwendun­gen (Kapi­tal­stif­tung) für das Studium bzw. für die Aus­bildung.

Schunkiana (a

Zwei Studen­ten-Por­tio­nen zu 67 Thlr. 24 Sgr.(1 jede und eine Mädchen-Por­tion zu 11 Thlr. 16 Sgr.

Henri­cus Schunk, Pas­tor zu Gere­ons­weiler und der Chris­tiani­tät zu Jülich Camera­rius(2 ver­ord­nete in sei­nem Tes­ta­mente vom 22. Juni 1790 unter andern in dem Lau­ren­zia­ner Gym­na­sio(3 eine Stif­tung in zwei Por­tio­nen, wozu er die Des­zen­den­ten(4 sei­ner Brüder Peter und Adam, so wie sei­ner Schwestern Maria Sophia und Maria Sybilla berief. Die­selbe sol­len bei der Auf­nahme zur Infima(5 fähig sein, und kön­nen die Stif­tung an einem beliebigen Gym­nasium usque ad Rhe­to­ri­cam incl.(6, wenn als dann kein ande­res quali­fi­zier­tes Sub­jekt sich anmelden würde auch noch zwei Jahre in der Philosophie im glei­chen 2 Jahre in der Theo­logie bezie­hen.

Auch den Mädchen aus der Familie ist eine Por­tion, im Betrage von 15 Rthlr. bewil­ligt, wel­che zwei Jahre hindurch bezogen wer­den kann. Im Aussterbensfall der Familie sol­len die Reve­nüen in 3 Por­tio­nen get­heilt wer­den, wovon 2/3 zweien armen Studen­ten aus Gere­ons­weiler auf Präsenta­tion des Pfar­rers daselbst, und 1/3 der dor­tigen Pfarr­kir­che zugewen­det sind.

Zu Inspek­to­ren sind der Pfar­rer zu Gere­ons­weiler und der zeit­li­che Besitzer des Lüp­schen­ho­fes daselbst (wenn er katholisch ist) und zum Rezep­tor der Regens des gedach­ten Gym­nasiums ernannt.

Cornelius Seulen aus Freialdenhoven

Seulen Colo­ni­en­sis (a

852 Tha­ler 10 Sgr für Por­tio­nen.

Diese Stif­tung wurde in dem Lau­ren­zia­ner Gym­na­sio von Cor­ne­lius Seulen von Frei­al­den­hoven, Dechant St. Cas­to­ris zu Car­dona(7 gemäß Stif­tungs-Urkunde vom 13. Okt. 1672 errich­tet.

Gemäß den von dem Stif­ter gegebe­nen und von Sei­ten der Pro­vi­so­ren und Inspek­to­ren mit Geneh­migung des erz­bi­schöf­l­i­chen Ordi­na­ri­ats unter dem 26. April 1745 theils erläu­ter­ten theils modi­fi­zier­ten Bestim­mun­gen, sol­len sie­ben Alum­nen(8 und zwar sechs von den Abkömmlin­gen der Schwes­ter des Stifters Cath. Seulen, und einer, auch meh­rere von Johann Seulen Vaters Bruder des Stifters abstam­mende, wel­che den Namen Seulen füh­ren, dazu angenom­men wer­den; sie kön­nen die Studien in den untern Klas­sen auf einem beliebigen Gym­nasium abma­chen, die Philosophie und die Studien in einer höh­ern Fakultät müs­sen sie aber zu Köln absolviren.

Den Des­zen­den­ten(8 der Schwes­ter des Stifters kann der Genuß auch zur Erler­nung eines Handwerks oder der Kaufmannschaft inglei­chen einer der Töch­ter zu ihrer Aus­bildung auf 2 oder 3 Jahre bewil­ligt wer­den. Fer­ner kann den Studieren­den aus den Mit­teln der Stif­tung als Beloh­nung ihres Fleißes, dann denen die den
Klos­ter- oder Ehe­stand antre­ten, eine Zulage gewährt wer­den.

Wenn von den vor­ge­dach­ten Ver­wand­ten kei­ner oder keine quali­fi­zierte vor­han­den sind, so sol­len zu den für die Studierende bestimm­ten Por­tio­nen:

a) einer oder meh­rere von andern Ver­wand­ten des Stifters, wel­che von den Präsenta­to­ren der Familie zu bezeich­nen sind;

b) einer aus der Pfarre Frei­al­den­hoven, wel­chen der Pfar­rer und zwei Schöffen zu präsen­tie­ren haben.

c) einer den der Regens des Lau­ren­zia­ner Gym­nasiums(2, einer den der Regens des Mon­ta­ner Gym­nasiums(9 und einer wel­chen der Regens Gym­nasii trium Coronarum(10 (11 zu präsen­tie­ren hat­ten und end­lich

d) einer den der zeit­li­che Dechant zu Car­dona und Amtmann in Münstereifel präsen­tie­ren sollte, zu der Stif­tung angenom­men wer­den.

Früher hat­ten auch die Freiher­ren von Gym­nich das Recht einen aus ihrer Familie zu präsen­tie­ren, wel­ches Recht aber, da diese Familie aus­ge­s­tor­ben ist, ces­sirt(12. Die 1mo loco(13 beru­fe­nen Alum­nen inglei­chen die sub c und b bezeichne­ten kön­nen die Stif­tung auch in den untern Klas­sen des Gym­nasiums bezie­hen, die c und d aber nur wäh­rend des philosophi­schen und theo­logi­schen Studiums. Unter gewis­sen Ver­hält­nis­sen kann den Studieren­den auch eine Zulage zur Bestrei­tung der Kos­ten der Pro­mo­tion bewil­ligt wer­den.

Das Präsenta­ti­ons-Recht ist der Familie und in den oben angegebe­nen Fäl­len a) dem Pfar­rer und zweien Schöffen zu Frei-Alden­hoven; b) den Regen­ten und c) dem zeit­li­chen Decan zu Car­dona und Amtmann zu Münstereifel über­tra­gen.

Als Admi­ni­s­t­ra­to­ren waren die Regen­ten des Lau­ren­zia­ner-Gym­nasiums, als Pro­vi­so­ren jene des Mon­ta­ner- und Jesui­ten-Gym­nasiums bestellt. Das Inspek­ti­ons-Recht hat die Familie.

Mit Rück­sicht auf die in neue­rer Zeit von Sei­ten des Ver­wal­tungs-Raths und der Stif­tungs-Inspek­to­ren im Sinne des Stifters (der sich übri­gens durch­aus nicht klar aus­ge­spro­chen hat) getroffe­nen Anordnun­gen folgt hier die Angabe der Por­tio­nen, näm­lich:

1) 3 Tyro­nen(14-Por­tio­nen, jede zu 19 Thlr.
2) 2 Mädchen-Por­tio­nen, jede zu 23 Thlr. 20 Sgr.
3) 6 Studen­ten-Por­tio­nen aus der Schwes­ter-Linie jede zu 100 Thlr.
4) 1 Studen­ten-Por­tion für die Namens Seulen, zu 60 Thlr.
5) 1 Studen­ten-Por­tion für einen 3tio loco vocatus zu 60 Thlr.
6) Zusatz für einen Studen­ten ad 3, wenn er eine Univer­si­tät besucht, 58 Thlr.
7) 2 Hei­raths-Gaben, jede zu 4 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf.

Seulen Juli­a­cen­sis (a

240 Thlr. für Sti­pendien.

Die­ses, am 28. Juni 1673 gestif­tete Sti­pendium hat auch den vor­er­wähn­ten Fun­da­tor [Anm.: Cor­ne­lius Seulen von Frei­al­den­hoven] zum Urhe­ber. Das selbe kann den von der Schwes­ter des Stifters Cath. Seulen und Mat­häus Breuer abstam­men­den Söh­nen vom 6. Jahre ihres Alters ab, wenn sie das Tyro­cinium(14 besu­chen, fer­ner wäh­rend des Gym­nasial-, philosophi­schen, theo­logi­schen oder juridi­schen Studiums, in oder außer­halb Köln, imglei­chen bei Erler­nung eines Handwerks und von den Töchtern, wenn sie eine Ele­mentar-Schule oder eine höhere Erzie­hungs-Anstalt besu­chen, noch 2 Jahre bezogen wer­den. Aus den Ein­künf­ten der Stif­tung kann auch einem Studen­ten eine besondere Beloh­nung ver­ab­reicht wer­den. Beim Abgange quali­fi­zier­ter Alum­nen aus der Familie, sind die Pro­vi­so­ren befugt, Studierende aus den Oer­tern Ehren(15, Frei-Alden­hofen und in deren Ermange­lung auch andere zum Genusse die­ser Stif­tung zuzulas­sen.

Für Por­tio­nen, deren Anzahl unbe­stimmt ist, ist nach dem höh­ern Orts festge­stell­ten Etat pro 16 32/34 der Betrag von 240 Rthlr. aus­ge­worfen. Zu Pro­vi­so­ren waren der älteste der Familie, der Land-Dechant der Chris­tiani­tät Jülich und der Prior der Cart­haus zu Jülich(16, wel­chem letzte­ren auch die bei Auf­he­bung der geist­li­chen Korpo­ra­tio­nen auf den Ver­wal­tungs-Rath übergegan­gene Admi­ni­s­t­ra­tion überwie­sen war, ernannt.

Kochs Arnoldi (a

312 Tha­ler für Por­tio­nen.

Arnoldus Kochs aus Welz, Pfar­rer zu St. Columba in Köln, ver­ord­nete mit­telst eigen­hän­dig geschriebe­nen Tes­ta­men­tes vom 12. März 1727 unter meh­re­ren Lega­ten, Mes­sen, Anniver­sa­rien ec. in dem Lau­ren­zia­ner Gym­na­sio(3 eine Stif­tung zu Guns­ten sei­ner Familie, wel­che von drei Studen­ten von infima(5 ab bis zur Voll­endung des theo­logi­schen oder juridi­schen Studiums bezogen wer­den darf; zugleich ver­ord­nete er ein mit 2000 Rthlr. fundir­tes Bene­ficium lai­cale(17 wel­ches, den Theo­logie studieren­den zum Weihungs-Titel con­fer­irt wer­den kann. Auch Mädchen aus der Familie sind event. zum Genusse beru­fen.

Herr Arnold Kochs, Kaplan zu St. Columba. Neffe und Tes­ta­ments-Exeku­tor des vor­be­nann­ten Pas­tors Arnolds Kochs errich­tete unter dem 9. März 1742 über diese Studen­ten Stif­tung ein förm­li­ches Fun­da­ti­ons-Instru­ment, wodurch er kraft der ihm ver­lie­he­nen Befug­niß das Vor­ste­hende in allem bestä­tigte, die Rezeptur einem Mit­gliede der Familie, in des­sen Ermange­lung aber dem Pfar­rer zu St. Columba übertrug und die zwei ältes­ten der Familie zu Inspek­to­ren berief.

Kochs Arnoldi et Petri (a

290 Thlr. für Por­tio­nen.

Arnold Kochs, Pfar­rer zu St. Columba, Bruder­sohn des vor­be­nann­ten Stifters errich­tete unter dem 12. Oktober 1753 eine Stif­tung zu Guns­ten derje­nigen Nach­kom­men aus sei­ner Familie, wel­che ein Hand­werk oder die Kaufmannschaft erler­nen, so wie der Töch­ter zur Erler­nung des­sen, was ihrem Geschlechte und Stande ange­mes­sen ist; er bestimmte die Genußzeit der ers­tern auf 8, die der letztern auf 5 Jahre. Fer­ner ver­ord­nete er für dieje­nigen, wel­che in der theo­logi­schen oder juridi­schen Fakultät zu Köln pro­movie­ren, eine Unter­stützung von 100 und resp. 200 Rthlr. Zu Inspek­to­ren berief er die bei­den ältes­ten Kirchmeis­ter zu St. Columba und das älteste Mit­glied der Familie.

Hr. Peter Kochs, J.U.D. Pas­tor zu St. Columba und Bruder des vor­herge­hen­den ver­mehrte diese Stif­tung und berief dazu noch besonders die Des­zen­den­ten(4 sei­nes Vaters Bruders, Wer­ner Kochs und Agnes Gysen, sowohl männ­li­chen als weib­li­chen Geschlechts, wel­che bei Erler­nung des­sen, was für ihren Stand nothwen­dig ist, so wie bei Antre­tung eines Stan­des, end­lich bei Erlangung eines höh­ern Grades in der theo­logi­schen oder juridi­schen Fakultät an der Univer­si­tät zu Köln unter­stützt wer­den sol­len.

Im Aussterbensfall der beru­fe­nen Des­zen­den­ten von Wer­ner Kochs und Agnes Gysen, sol­len die Ein­künfte zum Bes­ten des Priest­er­hauses in Köln und der dürf­tigen Jugend aus der Pfarre St. Columba ver­wen­det wer­den.

Hin­sicht­lich der Ver­wal­tung und Inspek­tion traf er die­selbe Anord­nung wie sein Bruder Arnold Kochs.

Gas­pers - Armenver­wal­tung zu Gere­ons­weiler (b

Der Erbe, wel­cher in Erfül­lung des ihm bekann­ten Willens sei­nes Erb­las­sers schrift­lich erklärt, eine gewisse Summe für eine Stif­tung geben zu wol­len, ver­wandelt dadurch die ihm ursprüng­l­ich obliegende natür­li­che Ver­bind­lichkeit in eine civilrecht­li­che.

Gottfried Gas­pers zu Gere­ons­weiler stellte unter dem 5. Sep­tember 1839 der dor­tigen Armenver­wal­tung folgen­den Schein unter Privat­un­ter­schrift aus:

"Unterzeichne­ter Gottfried Gas­pers erklärt vor unter­schriebe­nen Zeugen nach dem Wil­len der ver­s­torbe­nen Wittwe Anna Odilia Mül­ler, genannt Schnei­der, 200 Thlr. zur Stif­tung für die Armen an St. Anna­tage für Brodspen­den und zur Ver­schöne­rung des Anna-Altars allhier in der Pfarr­kir­che zu Gere­ons­weiler circa 50 Thlr. bin­nen 2 Mona­ten a dato zu erlegen."

Bei der Wei­ge­rung des Aus­stel­lers die obigen 200 Thlr. der Armenver­wal­tung zu erlegen, klagte die­selbe unter dem 7. Juli 1846 auf Bezah­lung die­ser Summe mit den Zinsen seit dem Ver­fall­tage; sich bezie­hend auf die­sen Schein und den Umstand, daß Gas­pers der Erbe sei­ner Tante, der gedach­ten Mül­ler, gewor­den. Die­ser stellte der Klage ent­gegen, er habe sich zur Zah­lung der 200 Thlr. in jenem Scheine nur unter der aus­drück­li­chen Bedingung ver­pf­lich­tet, daß seine Tante, die bereits einen großen Theil ihres Ver­mö­gens gemeinschaft­lich mit ihrem Bruder Rei­ner Mül­ler, durch einen nota­ri­el­len Akt vom 18. April 1839 der Kir­chenver­wal­tung zu Gere­ons­weiler geschenkt gehabt habe, auch noch über die bei­den im Scheine erwähn­ten Ver­mächt­nisse wirk­lich in glei­cher Art ver­fügt habe; die­ses sey aber nicht gesche­hen, er daher ganz ohne Ver­pf­lich­tung aus dem Scheine. Ohne­hin sey die­ser nicht geeig­net, die Klage zu rechtfer­tigen, indem der­selbe eine Schenkung ent­halte, zu deren Gül­tigkeit die gesetz­lich vor­ge­schriebe­nen For­men zu beob­ach­ten gewe­sen wären. End­lich könne in kei­ner Weise die Zinsen­forde­rung sich rechtfer­tigen.

Das Urt­heil des Landge­richts zu Aachen vom 27. August v. J. ver­urt­heilt den Ver­klag­ten zur Zah­lung der 200 Thlr., jedoch nur mit Zinsen vom Tage der Klage an, und in die Kos­ten.

In Erle­digung der von die­sem ergriffe­nen Berufung, zu deren Begründung und resp. Zurückweisung die Par­teien haupt­säch­lich die bereits in ers­ter Instanz vor­ge­brach­ten Mit­tel gel­tend mach­ten, erließ der Kgl. A. H. nach­ste­hen­des

Urt­heil:

I. E., daß da die vom Appel­lan­ten unterzeichnete und dadurch geneh­migte Schuldver­schreibung vom 5. Sep­tember 1839 den Wil­len der appel­lan­ti­schen Erb­las­se­rin aus­drück­lich als die causa obligandi angiebt, und Appel­lant dar­über keine That­sa­chen arti­culirt und zu erwei­sen erbo­ten hat, daß man ihn vor oder bei Aus­stel­lung des Schuld­scheins über den darin aus­ge­drück­ten Ver­pf­lich­tungs­grund durch Vor­spiege­lung unwah­rer That­sa­chen in Jrr­thum ver­setzt habe, end­lich aber die Aus­stel­lung des Schuld­scheins auf die Nicht­exis­tenz einer schrift­li­chen Erklär­ung der Erb­las­se­rin, sey es Tes­ta­ment oder nota­ri­elle Schenkung unter Leben­den hinwei­set, indem es sonst des Schuld­scheins nicht bedurft hätte, unter die­sen Umstän­den angenom­men wer­den muß, daß der münd­lich aus­ge­spro­chene Wille der Erb­las­se­rin:

der Appella­tin 200 Thlr. zur Stif­tung einer den Armen zu Gere­ons­weiler zu ver­ab­rei­chen­den Brodspende zuzuwen­den -

dem Appel­lan­ten bei Aus­stel­lung des Schuld­scheins bekannt gewe­sen sey;

Daß der Erbe gegen Empfang der Erb­schaft ohne Zweifel die morali­sche oder natür­li­che Ver­bind­lichkeit hat, den ihm bekann­ten Wil­len sei­nes Erb­las­sers zu erfül­len, wenn die­ser Wille, wie im vor­liegen­den Falle, einem Ver­botsge­setz den guten Sit­ten und der öff­ent­li­chen Ord­nung nicht wider­spricht;

Daß jede vom Gesetz, den guten Sit­ten und der öff­ent­li­chen Ord­nung nicht reprobirte natür­li­che Ver­bind­lichkeit durch desfall­sige aus­drück­li­che Erklär­ung die justa cause einer civilrecht­li­chen Ver­bind­lichkeit wer­den und daher dem frag­li­chen Schuld­schein ein rechtmäßi­ger Ver­pf­lich­tungs­grund nicht abge­spro­chen wer­den kann;

Daß Appel­lant als Acke­rer zu Folge Art. 1326 des B.G.B. das gut und geneh­migt nicht beizu­fügen brauchte;

Daß es der For­men der Schenkung nicht bedurfte, weil Sei­tens des Appel­lan­ten eine Schenkung nicht vor­han­den ist, indem er jenen Schein nicht aus bloßer Libe­rali­tät, sondern in Folge einer auf ihm bereits haf­ten­den, von der Erb­las­se­rin ihm auf­er­leg­ten Ver­bind­lichkeit aus­stellte;

Daß aber auch eine Schenkung, wenn dadurch, wie hier, kein mate­ri­el­les Gesetz ver­letzt wird in die Form eines ande­ren Rechtsge­schäf­tes gül­tig ein­geklei­det wer­den kann und dem zu Folge die Berufung in der Haupt­sa­che ver­worfen, in Betreff des Kos­ten­punk­tes aber angenom­men wer­den muß, weil der Appella­tin hin­sicht­lich der geforder­ten 67 Thlr. 15 Sgr. Zinsen eine nicht begrün­dete Plus Peti­tio zur Last fällt;

Aus die­sen Grün­den

ver­wirft der Rh. A. G. H. die Berufung gegen das Urt­heil des Kgl. Landge­richts zu Aachen vom 27. August 1846 in der Haupt­sa­che, legt dagegen, unter theilwei­ser Reforma­tion jenes Urt­heils, neben dem Stem­pel 2/3 der Kos­ten bei­der Instan­zen dem Appel­lan­ten zur Last, com­pensirt für beide Instan­zen das letzte Drit­tel und ver­ord­net die Rückgabe der Succumben­z­strafe.

II. Senat. Sitzung vom 22. Juli 1847.
Advoka­ten: Mül­ler - Compes .

a) aus: Bianco, Franz Joseph; Ver­such einer Geschichte der ehe­ma­ligen Univer­si­tät und der Gym­na­sien der Stadt Köln, so wie der an diese Lehr-Anstal­ten geknüpf­ten Studien-Stif­tun­gen, von ihrem Ursprunge bis auf die neues­ten Zei­ten. Von Franz Joseph Bianco, Mit­glied, Sekre­tair und Archivar des Ver­wal­tungs-Raths der Schul- und Stif­tungs-Fonds zu Köln. Köln am Rhein. In Kommis­sion bei Heinr. Aug. Arend. 1833. Gedruckt bei Fr. Xav. Schlös­ser.

b) aus: Archiv für das Civil- und Crimi­nal-Recht der Kön­igl. Preuß. Rhein­provin­zen. Her­ausgege­ben durch einen Ver­ein von Mit­gliedem des öff­entl. Ministe­riums und des Advoka­ten­stan­des beim Rhei­ni­schen Appella­ti­ons-Gerichtshofe zu Köln. Zweiundvierzigs­ter Band. Köln am Rhein, Druck und Ver­lag Peter Schmitz. 1847.

 

1) 1 Tha­ler = 30 Silbergro­schen = 360 Pfen­nige. 1 Taler von 1839-1855 (1854-1863) ent­spricht 1967 etwa einer Kaufkraft von 14,70 (9,00) DM.

2) Kämme­rer

3) Das Lau­ren­tia­ner Gym­nasium hatte sei­nen Namen von sei­nem Stif­ter Lau­ren­tius Birun­gen aus Gro­nin­gen. Das Gebäude lag an der Mino­ri­ten­kir­che in Köln.

4) Nach­kom­men

5) ?

6) ?

7) Kar­den im Landkreis Cochem-Zell

8) Kan­di­da­ten im Pries­ter­semi­nar

9) Die Anstalt lag in der Straße "Unter Sach­sen­hausen" und hatte sei­nen Namen von dem Vor­ste­her Lambert 's Her­renberg, wel­cher nach der damals übl­i­chen Weise sei­nen Namen late­ni­sierte und sich Lambertus de monte domini nannte.

10) So genannt nach dem Stadt­wappen, wel­ches zum Zei­chen des Eigen­tums der Stadt an dem Hause auf der Maximili­an­straße befand, in wel­chem die Anstalt eine Zait lang unter­ge­bracht war. Von dort wurde sie spä­ter nach der Mar­zel­la­nen­straße ver­legt.

11) Das Gym­nasium Lau­ren­tianum, das Mon­tanum und das Trium coronarum waren zu die­ser Zeit die drei wich­tigs­ten Gym­na­sien in Köln.

12) auf­ge­ho­ben

13) an ers­ter Stelle

14) Pries­ter­semi­nar

15) Ede­ren

16) ehe­ma­liges Kar­täus­erklos­ter "Vogel­sang" (1478–1802) in der Pfar­rei Stetter­nich

17) welt­li­che Schenkung